Sinstruct
Elisa Bergmann
Pater-Romedius-Weg 16
39018 Terlan
Gestaltung: Hirn Faust Auge
hirnfaustauge.de
Artikel 1
Laut Art.36 u.f. Des Zivilgesetzbuches, ist der Kulturverein Namens "Sinstruct" gegründet.
Artikel 2
Der Kulurverein hat seinen Sitz in Terlan, Pater-Romedius-Weg 16, 39018 Terlan.
Artikel 3
Der Verein orientiert sich an den Prinzipien der Solidarität, der Ökologie und der Nicht-Gewalt.
Der Verein hat keine Gewinnabsicht, außer zum Ziel der sozialen Solidarität, seine Struktur ist demokratisch.
Jede kommerzielle Aktivität, die nicht marginal und sekundär zur Erreichung der Zielsetzung ausgeübt wird, wird ausgeschlossen.
Der Verein ist von der folgenden Satzung geregelt und agiert im Sinne des Zivilgesetzbuches, der staatlichen und regionalen Gesetzesgebung, die die Aktivitäten der Vereine und des Ehrenamts regeln, und den allgemeinen Bestimmungen.
Artikel 4
Der Verein hat folgende Zielsetzung:
Verbreitung der Kunst in der Region Trentino-Südtirol und darüber hinaus;
Junge Talente zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu geben sich auszudrücken und zu kommunizieren; Alle Kategorien, die zu "Kunst" gehören - wie Malerei, Skulptur, Fotografie, Handwerk, Architektur, Design, Theater, Literatur, Musik usw. aufwerten;
Kulturelle Veranstaltungen, persönliche u. kollektive Ausstellungen, Wettbewerbe, Messen, Kunstevents im allgemeinen mit verschiedenen Mitteln zu verbreiten;
Ausbildungskurse für Mitglieder, Seminare, Kurse mit qualifiziertem Personal anzubieten;
Soziokulturelle Information weiterzugeben.
Die Aktivität des Vereins wird vordergründig im Territorium der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol stattfinden; in diesem Sinne anerkennt und bewahrt der Verein "Sinstruct" die Freiheit, die Rechte und die Autonomien der sprachlichen Minderheiten in Südtirol, in Italien und im Allgemeinen.
Artikel 5 Der Verein darf alle nötigen Handlungen und Aktionen zur Realisierung der Zielsetzung vornehmen, in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und nationalen oder internationalen Institutionen, die ähnliche Aktivitäten durchführen. Artikel 6 Der Verein ist offen für alle, die die selben Ziele verfolgen und dem Verein mit einem Mitgliedsbeitrag und der Mitgliedskarte beitreten möchten. Die Aushändigung oder Zusendung der Mitgliedskarte ist als Zulassung seitens des Vereins anzusehen. Der Vorsitzende entscheidet jährlich über den Mitgliedsbeitrag für das darauffolgende Jahr, unterschiedlich zwischen ordinären Mitgliedern und anderen Kategorien von Mitgliedern, die der selbe für spezifische Zwecke ermitteln kann.
Artikel 7
Alle Mitglieder, jeder Kategorie, haben die selben Rechte. Sie dürfen an jeder Initiative des Vereins und an den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen teilnehmen.
Sie haben direkt oder über schriftliche Beauftragung Stimmrecht über die Genehmigung oder Änderung der Satzung, der Bestimmungen und der Versammlungsbeschlüsse sowie die Nominierung des Verwaltungsorgans.
Jedes Mitglied hat das Recht zur Abgabe einer einzigen Stimme, unabhängig vom Mitgliedsbeitrag.
Die Mitglieder haben das Recht auf Information und Kontrolle der Gesetzesgebung und der Satzung.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen dieser Satzung und die Regelungen einzuhalten und jährlich den Mitgliedsbeitrag einzuzahlen.
Die Mitglieder die ehrenamtliche Aktivitäten ausüben möchten, müssen den Auftrag ausführen und die vorher bestimmten Arbeiten im Sinne der internen Regelungen ausführen.
Die Leistungen der Mitglieder sind normalerweise kostenlos, außer es wird ihnen ein vom Vorstand beschlossener bezahlter Auftrag übergegeben.
Artikel 8
Temporäre Teilnahme an den Vereinsleben wird ausgeschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag ist nicht übertragbar, außer bei Todesfällen, und nicht neu bewertbar.
Die Mitgliedschaft endet nur bei:
a) Rücktritt oder Todesfall eines Mitglieds
b) fehlende Zahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb des 31. März; in diesem Falle nimmt man einen stillschweigenden Rücktritt an
c) Ausschluss bei gravierenden Gründen seitens des Vorstandes
Der manifestierte Ausschluss hat sofortige Wirkung.
Die ausgeschlossenen oder ausgetretenen Mitglieder haben kein Recht auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
Die ausgeschlossenen Mitglieder dürfen sich gegen ihren Ausschluss vor der Vollversammlung äußern.
Artikel 9
Die Organe des Verein bestehen aus:
a) Der Vollversammlung der Mitglieder
b) dem Präsidenten
Artikel 10 Die Vollversammlung der Mitglieder besteht aus allen Eingeschriebenen und sie ist das souveräne Organ des Vereins. Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich innerhalb des Monats April einberufen, um die durchgeführten Aktivitäten, die Abrechnungsbilanz und die Vorbilanz zu verifizieren, die abgelaufenen Amtsträger des Ausschusses zu wählen und die programmatischen Linien des Vereins zu bestimmen. Der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung muss mindestens 15 Tage vor ihrem Stattfinden mittels Mail angekündigt werden. Die Vollversammlung ist bei der ersten Einberufung bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus einem Mitglied gültig, bei der zweiten Einberufung unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine einzige Wählerstimme oder ist pro Mitglied zur Ausstellung von maximal einer Vollmachtserklärung berechtigt. Die Vollversammlung entscheidet gemäß der Mehrheit der Anwesenden. Vor Beginn der Vollversammlung muss diese einen Präsidenten ernennen, welcher nicht der Vereinspräsident ist. Dieser hat folgende Aufgaben: Zu Beginn der Vollversammlung die Tagesordnungspunkte verlesen; Anfragen, Anträge und Berichtigungen sammeln; während der Sitzungen die Ordnung wahren und dafür sorgen, dass jedes einzelne Mitglied ungestört seine Meinungen vortragen kann; dafür Sorge tragen, dass die Tagesordnungspunkte respektiert werden; die Ergebnisse der Stimmenauszählung durch den Sekretär kontrollieren; die angenommenen Anträge und den definitiven Text aller angenommenen Beschlüsse der Vollversammlung verlesen. Der Schriftführer der Vollversammlung ist normalerweise der Schriftführer des Vereins; im Falle seiner Abwesenheit, verleiht die Vollversammlung, auf Aufforderung des ihr vorstehenden Präsidenten hin, dieses Amt einem Mitglied. Die Sitzungen der Vollversammlung werden in einem vom Schriftführer erstellten Protokoll zusammengefasst, vom Präsidenten unterschrieben und in einem Protokollbuch der Vollversammlung gesammelt. Dieses wird immer im Vereinssitz verwahrt und jedes Vereinsmitglied darf Einsicht nehmen. Darüber hinaus müssen ein Auszug des Protokolls, der Abstimmungen, der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes via Mail an die Mitglieder kommuniziert werden.
Artikel 11 Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern, ausgewählt aus der generellen Vollversammlung der Mitglieder. Sie bleiben für 2 Jahre im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts, werden diese durch jene Mitglieder ersetzt, welche bei der letzten durchgeführten Vollversammlung gleich nachfolgend viele Stimmen erhalten haben, wie die scheidenden gewählten Mitglieder. Der Vorstand, da durch die Vollversammlung beauftragt, wählt in der gleich darauffolgenden Sitzung aus seinen Reihen den Präsidenten, den Vize-Präsidenten, den Schriftführer, den Schatzmeister und verteilt, auch auf eigenen Initiative, weitere für notwendig befundene Aufträge. Der Präsident beruft den Vorstand mindestens einmal alle 2 Monate ein, mittels Mail mindestens 15 Tage vorher. Der Vorstand kann nur abstimmen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und stimmt gemäß der Mehrheit der Anwesenden ab; Im Falle von einem Patt, zählt die Stimme des Präsidenten. Der Vereinsvorstand, innerhalb der Grenzen, welche von der Vollversammlung festgelegt wurden, besitzt die weitesten Bemächtigungen über die aufzunehmenden Initiativen und die Kriterien zur Verfolgung der sozialen Zwecke, der Durchführung der programmatischen Wahlen der Vollversammlung und der Direktion und Administration des Vereins zu entscheiden. Es liegt in seinem Zuständigkeitsbereich, Bestimmung zur Disziplin der Aktivitäten des Vereins zu verfassen, welche zur Annahme der Vollversammlung unterlegt werden müssen.
Artikel 12 Der Präsident hat die rechtliche Vertretung des Vereins inne, er beruft den Vorstand ein und sitzt diesem vor und beruft die Vollversammlungen ein. Im Falle seiner Abwesenheit wird er durch den Vize-Präsidenten ersetzt. Er kann für technische Aufgaben und besondere Funktionen andere Vorstandsmitglieder oder andere Vereinsmitglieder beauftragen. Artikel 13 Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Mitgliedervollversammlung, der Sitzungen des Vorstandes und der anderen freien Verbindungen; er betreut die Ausführung der Einberufung der Versammlungen der Mitglieder, der Sitzungen des Vorstandes mit relativer Tagesordnung und der sozialen Regelungen; des weiteren führt er alle anderen Sekretärsaufgaben aus, welche ihm durch den Vorstand anvertraut werden. Der Schatzmeister hat die Buchhaltung und die Kasse inne, erarbeitet die Bilanzen, besorgt die Ausgaben und Einnahmen, gemäß der durch den Vorstand erteilten Anordnungen. Artikel 14 Die Besetzung der Ämter des Vereins erfolgt durch Wahl, ihre Leistungen erfolgen kostenlos.
Artikel 15
Der Verein bezieht Geldmittel für das Funktionieren und die Entwicklung seiner Aktivitäten durch:
Mitgliedsbeiträge und Beiträge von Anhängern;
Subventionen und Beiträge von nationalen und ausländischen Privatpersonen bzw. privaten Institutionen;
Subventionen und Beiträge der Europäischen Union, des Staates, öffentliche Institutionen und Entitäten, nationale und ausländische;
Erstattungen durch Konventionen;
Spenden, Hinterlassenschaften und Rendite aus mobilen und immobilen Gütern, welche dem Verein zugekommen sind.
Artikel 16
Das Geschäftsjahr schließt mit dem 31.12 jeden Jahres. Der Vorstand muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Abschlussbericht abfassen und einen präventiven Vorschlagsbericht, welcher der Abstimmung der gewöhnlichen jährlichen Vollversammlung zur Wahl unterlegt werden wird.
Der Abschlussbericht muss in Kopie in den 15 Tagen, welche der Vollversammlung vorausgehen, im Sitz der Vereins zur Einsicht bereitliegen und des weiteren bis er angenommen wurde. Die Mitglieder dürfen Einsicht erhalten.
Die Bilanz besteht aus einem wirtschaftlichen und einem finanziellen Rechenschaftsbericht; der wirtschaftliche Rechenschaftsbericht zeigt analytisch die Aus- und Eingänge gemäß der Kasse auf, der finanzielle Rechenschaftsbericht zeigt die Vermögenssituation des Vereins auf, indem er getrennt von einander die Liquidität, die Schulden, die Kredite, die geschätzten Werte der Güter im Lager und der anderen mobilen und immobilen Güter, welche im Besitz des Vereins sind, auflistet.
Artikel 17
Eventuelle Abänderungen des vorliegenden Statuts müssen durch eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden der Vollversammlung beschlossen werden. Die Vollversammlung ist in der ersten Einberufung bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus einem Mitglied abstimmungsfähig, in der zweiten Einberufung bei jeder Zahl von Anwesenden.
Artikel 18
Die Auflösung des Vereins wird durch die allgemeine Vollversammlung beschlossen bei Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder.
Im Falle einer Vereinsauflösung, unabhängig des Grundes, muss das Vereinsvermögen obligatorisch an einen anderen Verein mit analogen Zwecken oder zu Zwecken des öffentlichen Nutzens übergeben werden, vorgegeben durch den Artikel 3, Komma 190 des Gesetzes vom 23 Dezember 1996, n. 662, es sei denn es wird durch das Gesetz ein anderer Endzweck vorgeschrieben.
Artikel 19
Für alle Punkte, welche im vorliegenden Statut nicht vertieft wurden, finden die im Zivilgesetzbuch festgelegten Normen und die geltenden Gesetze Anwendung.